Allgemeine Information über Unterstützungen der Bundesländer
Die neun Bundesländer leisten subsidiär Hilfe für Menschen mit Behinderungen, wenn keine oder keine gleichwertigen Leistungen durch die Sozialversicherung oder das Sozialministerium (→ BMSGPK ) erbracht werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden die Behindertengesetze der Länder. Der Leistungskatalog der einzelnen Behindertengesetze der Länder ist im Wesentlichen vergleichbar, kann jedoch variieren.
Zuständige Stelle
Medizinische Hilfen
Ärztliche Hilfe, Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen
Pflege in Kranken-, Kur- oder Rehabilitationsanstalten
Orthopädische Versorgung
Anschaffung, Anpassung und Instandsetzung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
Hauskrankenpflege
Übernahme der durch diese Maßnahmen entstehenden Reise- und Transportkosten
Pädagogische Hilfen
Beratung der Erziehungsberechtigten des Kindes mit Behinderungen in Erziehungs- und Bildungsfragen
Vermittlung des Menschen mit Behinderungen in eine Erziehungs- oder Bildungseinrichtung, die seinen bzw. ihren Fähigkeiten und Beeinträchtigungen entspricht
Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten für die Erziehung und Schulbildung
Hilfen zur beruflichen Eingliederung
Hilfen zur sozialen Eingliederung
Persönliche Hilfe in Form von Beratung und Betreuung
Hilfe zum Lebensunterhalt
Es kann zur Existenzsicherung eine laufende Geldleistung gezahlt werden, die abhängig von Ihrem Einkommen ist.
Letzte Aktualisierung: 24. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz